Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit
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Der am 09. April 1975 gegründete Verein führt die Bezeichnung "Partnerschaftsverein Römerberg – Mainvilliers". Soweit erforderlich, kann der Name auch in französisch verwendet werden. Er lautet dann "Association de Jumelage Römerberg – Mainvilliers".
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Der Sitz des Vereines ist Römerberg.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein will die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Römerberg und der Partnerstadt Mainvilliers pflegen und damit zur Festigung und Vertiefung der deutsch-französischen Beziehungen beitragen.
Der Verein fördert alle Vorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen, insbesondere Begegnungen innerhalb der einzelnen Lebensbereiche und Berufsgruppen. Der Verein wird diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit dem Comité de Jumelage in Mainvilliers zu verwirklichen versuchen. Der Verein ist bereit, mit anderen deutschen und französischen Vereinigungen zusammen zu arbeiten, die ähnlichen Zwecken dienen.
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Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins sind in erster Linie natürliche Personen. Juristische Personen können als Mitglieder ebenfalls aufgenommen werden.
- Zu Beginn der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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durch Tod
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durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur bis zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann
- durch Ausschluss.
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§5 Organe
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Der Partnerschaftsverein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Sie beschließt unter anderem:
a) vorliegende Anträge
b) den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Gesamtvorstandes bzw. seiner Mitglieder
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Satzungsänderungen
i) die Auflösung des Vereins
§7 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst nach Ablauf eines Kalenderjahres, mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der bis dahin bekannten Tagesordnung einzuberufen. Sie muss außerdem innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder das schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Jedes Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Römerberg einzuladen.
§8 Ausübung des Stimmrechts
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Natürliche Personen können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
- Für juristische Personen nimmt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht wahr, er kann sich jedoch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf einen Bevollmächtigten ist unzulässig.
§9 Abstimmung
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Versammlung über denselben Gegenstand eingeladen ist.
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Sie fasst ihren Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§10 Tagesordnung und Niederschrift
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Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
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Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt. Auch diese Anträge bedürfen der schriftlichen Form.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§11 Gesamtvorstand
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Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand (§ 12)
b) und den Beisitzern
- Jedes Vorstandsmitglied wird auf 3 Jahre gewählt.
§12 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
- der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§13 Beisitzer
- Aus den Reihen der Mitglieder werden bis zu 6 Beisitzer gewählt. Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen; sie sind stimmberechtigt.
§14 Wahl
- Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich geheim, es sei denn, dass alle anwesenden Mitglieder auf die Durchführung einer geheimen Wahl verzichten.
§15 Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfung des Partnerschaftsvereins erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
§16 Mitgliederbeiträge
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§17 Ehrenmitglieder
- Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Partnerschaftsverein Römerberg-Mainvilliers erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§18 Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird das Vermögen für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde Römerberg zur Verfügung gestellt.
§19 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit dem 07.10.1987 in Kraft.